Junger Arzt schaut zufrieden aus dem Fentster auf ein Dorf.

Landarztquote und

Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst

FAQs
Der Verpflichtungsvertrag

Warum muss ich einen Vertrag abschließen?

Die Studienplätze sind durch einen besonderen öffentlichen Bedarf begründet. Zur Absicherung, dass die über die Landarzt- und ÖGD-Quote studierenden Medizinerinnen und Mediziner auch für diesen Bedarf zur Verfügung stehen, muss vor Zuteilung des Studienplatzes ein öffentlich-rechtlicher Verpflichtungsvertrag zwischen Ihnen und dem Freistaat Bayern geschlossen werden.

Welche Verpflichtungen gehe ich durch diesen Vertrag ein?

Sie verpflichten sich zum einen, unverzüglich nach dem Studium in Bayern eine Weiterbildung (Allgemeinmedizin oder Innere Medizin) zu absolvieren und zum anderen, unverzüglich im Anschluss hieran für mindestens zehn Jahre ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten hausärztlich tätig zu sein.

Was passiert, wenn ich gegen meine vertraglichen Verpflichtungen verstoße?

Der Vertrag sieht eine Vertragsstrafe von 250.000,00 € für solche Verstoße vor.

Kann ich den Vertrag vor meiner Bewerbung einsehen?

Ja. Die Muster der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverträge finden Sie hier. Sie müssen den jeweiligen Vertrag auch vor Einreichen Ihrer Bewerbung zur Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme bestätigen.

Wann wird der Vertrag geschlossen?

Sollten Sie sowohl in der ersten als auch der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens erfolgreich sein, wird Ihnen ein Studienplatz zugeteilt. Die Zuteilung steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Verpflichtungsvertrag wirksam zwischen Ihnen und dem Freistaat Bayern geschlossen wird. Sie erhalten daher mit der – aufschiebend bedingten – Zusage einen vom LGL vorunterzeichneten Vertrag in zweifacher Ausfertigung. Ein Exemplar müssen Sie dann innerhalb einer Woche nach Zugang unterschrieben beim LGL einreichen.

Was passiert, wenn ich den Vertrag nicht fristgerecht einreiche?

Die Zuteilung des Studienplatzes kann nicht erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Stellen Sie daher sicher, dass nach den Auswahlgesprächen Sie regelmäßigen Zugriff auf den Posteingang der von Ihnen bei der Bewerbung angegebenen Adresse haben.

Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Ja. Die Bewerberinnen und Bewerber können bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an das LGL zurücktreten.

Was passiert, wenn ich das Medizinstudium nicht erfolgreich abschließe?

Das Vertragsverhältnis endet, wenn Sie eine ärztliche Prüfung oder einen Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Dies ist keine Pflichtverletzung, für welche eine Strafzahlung zu leisten ist.

Was passiert, wenn ich keine oder eine andere als vorgegebene Weiterbildung absolviere?

Nach Abschluss des Studiums muss eine ärztliche Weiterbildung unverzüglich absolviert werden, die zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt. Wird diese Weiterbildung nicht unverzüglich aufgenommen, wird die Strafzahlung ausgelöst.

Was passiert, wenn ich nicht in einem Bedarfsgebiet hausärztlich oder gar nicht mehr hausärztlich tätig werde?

Dies ist erst nach einer zehnjährigen hausärztlichen Tätigkeit im Bedarfsgebiet möglich. Zuvor stellt dies eine vertragliche Pflichtverletzung dar und löst die Vertragsstrafe aus.

Muss ich mich im Bedarfsgebiet niederlassen?

Nein. Sie können dort auch angestellt hausärztlich tätig werden.

Kann ich das Bedarfsgebiet selbständig auswählen?

Das Bedarfsgebiet dürfen Sie sich selbst auswählen und müssen sich dort auch selbstständig um Ihre Niederlassung/Anstellung kümmern. Welche Gebiete in Bayern zum Beendigung von Studium und Facharztweiterbildung (insgesamt etwa 11 Jahre) Bedarfsgebiete, also unterversorgte oder von unterversorgung bedrohte Gebiete, sein werden, ist aktuell nicht vorherzusagen. Weitere Informationen und die aktuellen Gebiete finden Sie unter https://www.kvb.de/praxis/niederlassung/bedarfsplanung/unterversorgung/ und https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/V10/Kuenftige/Niederlassung/Bedarfsplanung/KVB-Bedarfsplanung-Praesentation-Pruefung-auf-Unterversorgung.pdf.

Kann ich von der Verpflichtung in einem Bedarfsgebiet als Landarzt tätig zu werden wegen Heirat bzw. Familiengründung entbunden werden?

Nein. Die Eheschließung oder eine bereits bestehende Ehe mit einem Partner, der etwa beruflich außerhalb des Bedarfsgebiets gebunden ist, sowie gemeinsame Kinder entbinden daher nicht von der vertraglichen Verpflichtung, da es sich hierbei nicht um nicht vorhersehbare Umstände handelt, welche Ihrem Einfluss entzogen waren.

Welche Auswirkungen hat eine Unterbrechung der hausärztlichen Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft/Elternzeit auf die Vertragsfrist?

Bei Unterbrechungen der Tätigkeit im Bedarfsgebiet beispielsweise wegen Mutterschutz oder Einbringung von Elternzeit, verlängert sich die Dauer der Ausübung der hausärztlichen Versorgung entsprechend. Jede Änderung die Auswirkung auf die unterbrechungsfreie Erfüllung der Verpflichtung und deren Nachverfolgung hat, ist dem Landesamt unverzüglich mitzuteilen.

Was passiert im Falle einer Krankheit, die es mir nicht möglich macht, den Beruf weiter auszuüben und somit den Vertrag zu erfüllen?

Bei Nachweis einer dauerhaften Berufsunfähigkeit liegt eine besondere Härte vor, die von der vertraglichen Verpflichtung entbindet, da es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist, dieser weiter nachzukommen.

Was passiert, wenn ich die Vertragsstrafe nicht zahlen kann?

Auf Antrag kann ganz oder teilweise auf die Zahlung verzichtet werden, wenn ansonsten eine besondere Härte für Sie eintreten würde. Dies kann der Fall bei besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen. Diese müssen gewichtig, außergewöhnlich und nicht vorhersehbar gewesen und Ihrem Einfluss entzogen sein. Dies muss auf Antrag für jeden Fall gesondert geprüft werden.

Wann endet der Vertrag?

Der Vertrag endet, wenn Sie zehn Jahre hausärztlich im Bedarfsgebiet oder bei der ÖGD-Quote im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig waren oder wenn eine Prüfung nach der Approbationsordnung für die Ärzte endgültig nicht bestanden wurde oder das Medizinstudium endgültig aufgegeben wurde.