Deine Chance!

Aktuelles

01. Februar 2025

Start der Bewerbungsfrist

28. Februar 2025

Ende der Bewerbungsfrist

April 2025

Einladung Auswahlgespräche

Mai 2025

Auswahlgespräche

Ab Mitte Juni 2025

Benachrichtigung der erfolgreichen Bewerber

Ab Mitte Juli 2025

Mitteilung an die SfH

August 2025

Zulassungs- und Ablehnungsbescheide

Pressemitteilung

26.01.2025

Bayern fördert verstärkt ärztliche Versorgung auf dem Land - Gesundheitsministerin Gerlach und Wissenschaftsminister Blume: Bewerbungsphase für Landarzt-Quote beim Medizinstudium startet am 1. Februar

Bayern fördert verstärkt die ärztliche Versorgung insbesondere auf dem Land. Darauf hat Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach am Sonntag anlässlich des Starts der Bewerbungsphase für die Landarzt-Quote beim Medizinstudium am 1. Februar hingewiesen. Die Ministerin betonte: „Bayern steigert die Zahl der Medizinstudienplätze, die über die Landarztquote vergeben werden. Nun können rund 170 Interessierte über diesen Weg ein Studium im Wintersemester 2025/26 aufnehmen – also rund 38 Prozent mehr als im Vorjahr.“

Bayerns Wissenschaftsminister Markus Blume betonte zudem: „Spitzenmedizin im ganzen Land – das ist unser bayerischer Anspruch, das ist unser bayerischer Ansatz: Mit der Landarztquote und unseren Medizincampus-Modellen sorgen wir für Medizin-Nachwuchs in allen Regionen. Wir bilden vor Ort aus, wir setzen vor Ort ein. Medizin muss zu den Menschen kommen, nicht umgekehrt – gerade in einem Flächenland wie Bayern. Die Landarztquote und die Medizin-Ausbildung in allen Regierungsbezirken sind dafür wichtige Bausteine. Insgesamt haben wir fast 20.000 Medizinstudienplätze im Freistaat, davon allein 2.155 für Erstsemester – so viele wie noch nie.“

Gerlach fügte hinzu: „Junge Menschen bekommen damit auch ohne Einser-Abitur eine zusätzliche Chance auf einen der begehrten Medizinstudienplätze. Auf diese Weise trägt der Freistaat dazu bei, dass es auf dem Land mehr Hausärztinnen und Hausärzte gibt. Neu ist die Möglichkeit, über die Landarztquote später auch als Kinder- und Jugendarzt oder -ärztin zu arbeiten.“

Erhöht wurde auch die Zahl der Studienplätze der Humanmedizin über die Quote für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD-Quote). Gerlach erklärte: „Voraussichtlich 38 angehende Ärztinnen und Ärzte können im Wintersemester 2025/26 über die ÖGD-Quote ein Medizinstudium aufnehmen, vergangenes Wintersemester standen 21 Studienplätze über die ÖGD-Quote zur Verfügung.“

Gerlach erläuterte: „Bei der Auswahl der geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten kommt es nicht auf die Abiturnote an. Entscheidend ist vielmehr die persönliche Eignung, die in einem zweistufigen Verfahren sorgfältig überprüft wird. Vorteilhaft sind eine bereits vorhandene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf oder ehrenamtliches Engagement, zum Beispiel im Rettungsdienst oder bei Wohlfahrtsverbänden.“

Die Ministerin fügte hinzu: „Im Gegenzug verpflichten sich die angehenden Ärztinnen und Ärzte, nach dem Studium und der fachärztlichen Weiterbildung in den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin mindestens zehn Jahre lang als Hausarzt oder Kinderarzt zu arbeiten – und zwar in einer Region, die unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht ist. Studierende der ÖGD-Quote verpflichten sich entsprechend zu einer Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst.“

Als eines der ersten Bundesländer hatte Bayern im Jahr 2020 eine Landarztquote eingeführt. Ein Jahr später folgte die ÖGD-Quote. Mittlerweile studieren mehr als 550 junge Menschen über die Landarztquote sowie 70 im Rahmen der ÖGD-Quote an den medizinischen Fakultäten in Bayern Humanmedizin. Die ersten Hausärztinnen und -ärzte werden nach ihrem Studium und der fachärztlichen Weiterbildung voraussichtlich im Jahr 2031 ihre Arbeit aufnehmen und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung einer hochwertigen und wohnortnahen medizinischen Versorgung im Flächenstaat Bayern leisten. Die ersten Absolventinnen und Absolventen der ÖGD-Quote werden voraussichtlich im Jahr 2029 ihre Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern aufnehmen.

Interessenten können sich online unter www.landarztquote.bayern.de über die Landarzt- und ÖGD-Quote informieren und für einen Medizinstudienplatz in Bayern bewerben. Die Bewerbungsphase für die beiden Quoten startet am 1. Februar 2025. Die Bewerbungen müssen bis spätestens 28. Februar 2025 beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingereicht werden.

Gerlach betonte: „Angesichts des demografischen Wandels und des medizinisch-technischen Fortschritts benötigen wir mehr denn je junge Medizinerinnen und Mediziner, die sich für den Beruf des Landarztes begeistern und diesen auch dort ausüben, wo sie besonders dringend gebraucht werden. Auch ein leistungsfähiger Öffentlicher Gesundheitsdienst ist sehr wichtig.“

Bayern sorgt auch mit der Landarztprämie dafür, dass die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessert wird, Gerlach betonte: „Im vergangenen Jahr sind 153 Anträge eingegangen. Davon konnten bislang 125 bewilligt werden - das ist ein wichtiger Erfolg!“

Mit der bayerischen Landarztprämie werden Niederlassungen von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum mit bis zu 60.000 Euro unterstützt. Psychotherapeutinnen und -therapeuten können eine Förderung von bis zu 20.000 Euro erhalten. Voraussetzung ist, dass sich die Medizinerinnen und Mediziner in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern niederlassen.

Bei Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiatern liegt die Grenze bei 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Des Weiteren haben die Niederlassungen in Gemeinden zu erfolgen, die nicht überversorgt sind. Ärztinnen und Ärzte können auch dann eine Prämie erhalten, wenn sie eine schon bestehende Praxis übernehmen. Gerlach ergänzte: „Seit 2012 konnten wir bereits 1.320 Niederlassungen und Filialbildungen fördern – davon alleine 882 Hausärztinnen und Hausärzte.“


Landarztquote

Mit der durch das Bayerische Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) geschaffenen Landarztquote werden bis zu 8 % aller an bayerischen Fakultäten pro Jahr zur Verfügung stehenden Medizinstudienplätze vorab für Studienbewerberinnen und -bewerber vergeben, die ein besonderes Interesse an der hausärztlichen Tätigkeit im ländlichen Raum bekunden.


Dieses besondere Interesse wird durch die vertragliche Verpflichtung bekundet, sich nach Abschluss des Studiums als Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin (NEU ab WS 2025/2026) in Bayern weiterzubilden und nach Erwerb des Facharzttitels in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet in Bayern für einen Zeitraum von zehn Jahren als niedergelassener oder angestellter Arzt oder Ärztin hausärztlich tätig zu sein.


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Für die Zulassung gelten andere Kriterien als für das zentrale Zulassungsverfahren zum Studium der Humanmedizin über die Stiftung für Hochschulzulassung. Näheres hierzu finden Sie unter „Bewerbungsverfahren“.


Die Zulassung zum Studium erfolgt ausschließlich an Universitäten in Bayern. Bei der Vergabe der Studienplätze werden die Universitäten Ihrer Wahl in der Reihenfolge berücksichtigt, die Sie bei der Bewerbung angegeben haben. Die Zuteilung der verfügbaren Studienplätze richtet sich nach dem Platz in der abschließenden Rangliste. Je weiter oben Sie in der Rangliste sind, desto wahrscheinlicher können Sie der Wunschuniversität zugeteilt werden.


Sie können an allen fünf bayerischen Universitäten studieren, an denen das Studium der Humanmedizin angeboten wird. Diese sind

  • Universität Augsburg
  • Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Universität Regensburg sowie Universität Regensburg/Medizincampus Niederbayern
  • Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg/Medizincampus Oberfranken, Bayreuth und
  • Ludwig-Maximilians-Universität München/Technische Universität München.


Bitte beachten Sie, dass als Studierende der Universität Regensburg/Medizincampus Niederbayern voraussichtlich im 7. Semester und somit im vierten Studienjahr ein Ortswechsel von Regensburg an den Medizincampus Niederbayern stattfindet. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.uni-regensburg.de.


Als Studierende der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg/Medizincampus Oberfranken, Bayreuth findet der Ortswechsel von Erlangen nach Bayreuth bereits im dritten Studienjahr und somit zum 5. Semester statt. Weitere Informationen finden Sie unter https://klinikum-bayreuth.de.




Warum gibt es die Landarztquote?

Die Landarztquote dient dazu, die ärztliche Versorgung in Bayern in den Regionen zu sichern, die unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht sind (= Bedarfsgebiete). In ländlichen Regionen in Bayern ist der Mangel unter anderem an Hausärztinnen und Hausärzten bereits heute spürbar. Von 9.300 niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzten haben bereits 35,2 Prozent das 60. Lebensjahr überschritten.


Die Landesregierung unternimmt alles dafür, um die hausärztliche Versorgung in unterversorgten Regionen langfristig zu sichern. Die Landarztquote ist hierbei ein wirksamer Ansatzpunkt, um den zu erwartenden Ärztemangel im ländlichen Raum entgegenzutreten, indem eine weitere Zulassungsmöglichkeit für Bewerber mit besonderer fachlicher und persönlicher Eignung für die hausärztliche Tätigkeit geschaffen wird.



Wo kann ich als Landarzt oder Landärztin eingesetzt werden?

Wo genau Sie nach erfolgreichem Abschluss Ihres Studiums und der Facharztweiterbildung als Landärztin oder Landarzt eingesetzt werden, können wir Ihnen zum heutigen Zeitpunkt leider noch nicht sagen. Fest steht, dass Sie in einem Gebiet mit drohender oder bereits bestehender Unterversorgung eingesetzt werden. Die Festlegung, welche Städte, Gemeinden oder Regionen unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht sind – sogenannte Bedarfsgebiete1 – fußt auf der Versorgungssituation und der Bedarfsplanung der entsprechenden Stadt, Gemeinde oder Region. Die Bedarfsplanung regelt, wie viele Ärzte in bestimmten Regionen – sog. Planungsbereichen – zugelassen werden können. Sie soll Patienten einen gleichmäßigen Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen. Unterversorgung ist dann anzunehmen, wenn der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich unter 75 Prozent im hausärztlichen Bereich oder unter 50 Prozent im fachärztlichen Bereich liegt. Von drohender Unterversorgung wird gesprochen, wenn zwar noch keine Unterversorgung besteht, diese jedoch beispielsweise aufgrund der Altersstruktur der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte zukünftig zu erwarten ist.


Dementsprechend kann sich die Bedarfsplanung und Versorgungssituation einer Stadt, Gemeinde oder Region innerhalb von mehreren Jahren ändern – somit können wir Ihnen zu Ihrem Bewerbungszeitpunkt und während des Studiums noch nicht sagen, wo Sie später als Landärztin oder Landarzt eingesetzt werden könnten.


Weitere Informationen und aktuelle Gebiete, welche unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht sind, finden Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern unter dem Link Unterversorgung in Bayern und Prüfung auf Unterversorgung & drohende Unterversorgung (PDF).


Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Mit der durch das Bayerische Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) geschaffenen ÖGD-Quote werden pro Jahr bis zu 1,8 % aller an bayerischen Fakultäten zur Verfügung stehenden Medizinstudienplätze an Studienbewerberinnen und -bewerber vergeben, die ein besonderes Interesse an der Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) vorweisen.


Dieses besondere Interesse wird durch die vertragliche Verpflichtung bekundet, nach Abschluss des Studiums und einer ärztlichen Berufserfahrung von 18 Monaten, unverzüglich eine Tätigkeit im ÖGD aufzunehmen und dort die Weiterbildung im Gebiet öffentliches Gesundheitswesen vollständig abzuschließen, sowie für eine Dauer von mindestens zehn weiteren Jahren vollständig und ausschließlich im ÖGD in Bayern tätig zu sein.


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Alternativ besteht die Möglichkeit nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums, nach Absprache mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder zum Facharzt der Rechtsmedizin zu durchlaufen um anschließend hauptberuflich im gerichtsärztlichen Dienst tätig zu werden.

Für die Zulassung über die ÖGD-Quote gelten andere Kriterien als für das zentrale Zulassungsverfahren zum Studium der Humanmedizin über die Stiftung für Hochschulzulassung. Näheres hierzu finden Sie unter „Bewerbungsverfahren“.


Die Zulassung zum Studium erfolgt ausschließlich an Universitäten in Bayern. Bei der Vergabe der Studienplätze werden die Universitäten Ihrer Wahl in der Reihenfolge berücksichtigt, die Sie bei der Bewerbung angegeben haben. Die Zuteilung der verfügbaren Studienplätze richtet sich nach dem Platz in der abschließenden Rangliste. Je weiter oben Sie in der Rangliste sind, desto wahrscheinlicher können Sie der Wunschuniversität zugeteilt werden.


Sie können an allen fünf bayerischen Universitäten studieren, an denen das Studium der Humanmedizin angeboten wird. Diese sind

  • Universität Augsburg
  • Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Universität Regensburg sowie Universität Regensburg/Medizincampus Niederbayern
  • Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg/Medizincampus Oberfranken, Bayreuth und
  • Ludwig-Maximilians-Universität München/Technische Universität München.


Bitte beachten Sie, dass als Studierende der Universität Regensburg/Medizincampus Niederbayern voraussichtlich im 7. Semester und somit im vierten Studienjahr ein Ortswechsel von Regensburg an den Medizincampus Niederbayern stattfindet. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.uni-regensburg.de.


Als Studierende der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg/Medizincampus Oberfranken, Bayreuth findet der Ortswechsel von Erlangen nach Bayreuth bereits im dritten Studienjahr und somit zum 5. Semester statt. Weitere Informationen finden Sie unter https://klinikum-bayreuth.de.




Warum gibt es die ÖGD-Quote?

Die Gesamtzahl der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte in den Gesundheitsämtern ist in den letzten Jahren um ein Drittel zurückgegangen. Daher besteht ein Bedarf an Ärztinnen und Ärzten im ÖGD, der sich durch Renten- und Ruhestandseintritte noch verschärfen wird. Eine Zunahme der Aufgaben beim Schutz der Bevölkerung vor Infektionsgefahren und zusätzlich zu besetzende Stellen im Rahmen der Umsetzung des bundesweiten Pakts für den ÖGD aus dem Jahr 2020 erhöhen aktuell den Personalbedarf im ÖGD weiter.



Wo wird man als Amtsarzt oder Amtsärztin im ÖGD eingesetzt?

Die Ärztinnen und Ärzte im ÖGD sind vorwiegend auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden (Gesundheitsämter) beschäftigt.


Zu diesen Gesundheitsbehörden gehören in Bayern vor Ort 71 staatliche und fünf kommunale Gesundheitsämter (letztere in München, Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt, Memmingen), die jeweils für einen Land- oder Stadtkreis zuständig sind.


Weitere Dienststellen von Amtsärzten sind die den Gesundheitsämtern übergeordneten Bezirksregierungen und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention sowie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als Fachbehörde.


Fristen und Termine

  • 01. Februar 2025 - 28. Februar 2025: Bewerbungszeitraum

    Das Online-Bewerberportal ist für die Antragstellung geöffnet.

  • 28. Februar 2025: Ende der Bewerbungsfrist

    Letzte Möglichkeit zur Abgabe der elektronischen Bewerbung (gesetzliche Ausschlussfrist!).

  • April 2025: Einladung zum Auswahlgespräch

    Auf der zweiten Stufe finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt, zu denen doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquoten zu besetzen sind. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens.

  • 03. Mai, 10. Mai und 17. Mai 2025: Auswahlgespräche

    In den Auswahlgesprächen werden die relevanten Kernkompetenzen, die fachspezifische persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber bewertet. Sie bestehen aus Kurzinterviews und einem Einzelgespräch. Die Auswahlgespräche finden am LGL-Standort in Erlangen statt.

  • Ab Mitte Juni 2025: Benachrichtigung der erfolgreichen Bewerber

    Im Juni werden die erfolgreichen Bewerber postalisch und per E-Mail benachrichtigt. Sie erhalten dann vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen vorunterzeichneten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsvertrag (Landarztquote, ÖGD-Quote) in zweifacher Ausfertigung, wovon Sie ein Exemplar innerhalb einer Woche nach Zugang unterschrieben beim Landesamt einreichen müssen. Sollte diese Frist versäumt werden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber bis zum ersten Werktag des Monats Juli vom Vertrag zurückgetreten, geht der Studienplatz an den nächsten Bewerber in der Rangfolge.

  • Ab Mitte Juli 2025: Mitteilung der ausgewählten Bewerber an die SfH

    Mitte Juli werden die zuzulassenden Bewerber, welche den Vertrag fristgerecht und unterschrieben beim Landesamt eingereicht haben, der Stiftung für Hochschulzulassung benannt.

  • August 2025: Zulassungs- und Ablehnungsbescheide

    Im August erhalten die zugelassenen Bewerber dann einen Zulassungsbescheid von der Stiftung für Hochschulzulassung an einer bayerischen Universität; zeitgleich werden vom LGL die Ablehnungsbescheide an alle nicht zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber versendet.

Aktuelle Zahlen

Die folgenden Zahlen geben einen aktuellen Überblick über die Studienplätze in der Landarztquote, der ÖGD-Quote und die beteiligten Universitäten.

Landarztquote Studierende

ÖGD-Quote
Studierende

verschiedene Universitäten

Erfahrungsberichte

Die Landarztquote in Bayern fördert die medizinische Versorgung in ländlichen Regionen. Zahlreiche angehende Ärzte profitieren von dieser Initiative, die nicht nur ihre berufliche Laufbahn unterstützt, sondern auch das Gemeinwohl stärkt.

Das Bewerbungsverfahren für die Landarztquote Bayern zeichnet sich durch eine bemerkenswerte Professionalität aus. Die Organisation und Struktur des Verfahrens waren vorbildlich. Das Team der Landarztquote war stets äußerst freundlich, engagiert und hilfsbereit bei allen Anfragen und Anliegen. Ich kann ausschließlich positive Erfahrungen berichten und bin überaus dankbar für das Engagement des Teams, denn nur dadurch hatte ich die Möglichkeit am Auswahlverfahren teilzunehmen.

Laura Hausner

Laura Hausner

LAQ Studentin

Die Landarztquote hat mir geholfen, den Traum vom Medizinstudium zu ermöglichen. Ich habe mich bei allen Fragen telefonisch stets gut betreut gefühlt und konnte so den Bewerbungsprozess ohne Probleme bewältigen. Ich finde es gut, dass man durch die Landarztquote auch ohne sehr gutes Abitur einen Medizinstudienplatz erhalten kann und mehr Wert auf die eigene Person gelegt wird.

Stefanie Leybold

Stefanie Leybold

LAQ Studentin

Bewerbungsverfahren

Eine mögliche Zulassung für einen Medizinstudienplatz nach dem Bayerischen Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) setzt eine formelle und fristgerechte Antragstellung voraus.


Vor einer Bewerbung sollten Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und gegebenenfalls weitere einschlägige Leistungen oder Qualifikationen nachweisen können. Zwingende Voraussetzung für eine Bewerbung ist das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung.


Die vorzubereitenden und vorzulegenden Nachweise entnehmen Sie bitte der hier verlinkten Vorbereitungsliste.


Das Auswahlverfahren nach dem Bayerischen Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) und der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (DVBayLArztG) besteht aus zwei Stufen:

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Erste Auswahlstufe


In der ersten Auswahlstufe werden

  • das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (Test für Medizinische Studiengänge)
  • Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf,
  • sowie eine freiwillige (beispielsweise FSJ oder BFD) oder ehrenamtliche Tätigkeit, die einen medizinischen Bezug aufweist
als Auswahlkriterien herangezogen.

Welche Gesundheitsberufe und ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden, können Sie in Anlage 1 und Anlage 2 der Durchführungsverordnung nachlesen.

Die Kriterien Studieneignungstest, Gesundheitsberuf und freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeit sind optional und nicht zwingend für eine Bewerbung. Je mehr Kriterien erfüllt werden, desto mehr Punkte kann der Bewerber in der ersten Auswahlstufe erhalten.

Der Nachweis dieser Kriterien muss zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegen und kann nicht nachgereicht werden.

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Zweite Auswahlstufe


In der zweiten Auswahlstufe finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt. Mittels der Auswahlgespräche sollen die Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung und Motivation für das Medizinstudium und ihrer späteren Tätigkeit als Landarzt/Landärztin bzw. Amtsarzt/Amtsärztin geprüft werden.

In den Auswahlgesprächen werden die relevanten Kernkompetenzen, die fachspezifische persönliche Eignung und die Motivation der Bewerberinnen und Bewerber bewertet.

Das Auswahlgespräch besteht aus vier kurzen Interviews (Multiple Mini Interviews) à fünf Minuten und einem Einzelgespräch à 10 Minuten.

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Vor jedem der vier Mini-Interviews haben die Bewerberinnen und Bewerber fünf Minuten Zeit, sich das jeweilige Szenario durchzulesen und sich darauf vorzubereiten. Anschließend erörtern die Bewerberinnen und Bewerber in der jeweils fünfminütigen Prüfungszeit ihren Lösungsweg. Zur Beantwortung der Fragen wird kein medizinisches Fachwissen benötigt! Eine inhaltliche Vorbereitung ist daher nicht notwendig.

Die Auswahlgespräche finden am 03. Mai, 10. Mai und 17. Mai 2025 am LGL-Standort in Erlangen statt. Bitte beachten Sie, dass Kosten, die Ihnen für die Teilnahme an den Auswahlgesprächen entstehen, nicht erstattet werden können.

Häufige Fragen

Anbei finden Sie eine Übersicht der häufig gestellten Fragen der verschiedenen Themenblöcke. Sollte Ihre Frage unbeantwortet bleiben, so zögern Sie bitte nicht uns zu per Mail oder telefonisch zu kontaktieren – unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Die vorzubereitenden und vorzulegenden Nachweise können Sie der hier verlinkten Vorbereitungsliste entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass eine Zwischenspeicherung Ihrer Online-Bewerbung nicht möglich ist. Daher empfiehlt es sich, die in der Vorbereitungsliste genannten, erforderlichen Nachweise bereits vorliegen und digitalisiert zu haben

Ja. Sie benötigen die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH). Diese erhalten Sie durch die Registrierung unter https://www.hochschulstart.de, dem Bewerbungsportal der SfH. Die Registrierung im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) ist zwingend vor der Bewerbung für die Landarztquote durchzuführen, um die Bewerber-ID zu erhalten.

Sollte Ihr Konto bei der Stiftung für Hochschulzulassung bereits länger existent, aber seit mehr als 12 Monaten nicht mehr genutzt worden sein, so ist es gemäß der Datenschutzerklärung der SfH deaktiviert und anschließend gelöscht worden. In diesem Fall können Sie sich problemlos ein neues Benutzerkonto bei der SfH anlegen. Dies wird nicht als Mehrfachregistrierung gezählt.

Nein. Die notwendigen Nachweise müssen mit Ihrer Bewerbung bis zum 28.02.2025, 24:00h, beim LGL eingegangen sein, um Berücksichtigung finden zu können.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Nachweis nur dann Berücksichtigung findet, wenn die freiwillige Tätigkeit / Hochschulzugangsberechtigung / etc. zum 28.02. des Bewerbungsjahres absolviert worden ist.

Alle Felder zum Hochladen von Dokumenten sind auf 2 MB Dokumentengröße beschränkt. Es kann auch jeweils nur ein, ggf. mehrseitiges, Dokument hochgeladen werden. Fügen Sie bitte mehrseitige Dokumente (z.B. das Abiturzeugnis) zu einem pdf-Dokument zusammen und skalieren Sie die Auflösung evtl. herunter (z.B. 150 dpi monochrom). Hierfür gibt es frei verfügbare Software online.

Nein. Es muss nur die Hochschulzugangsberechtigung vorliegen. Die Durchschnittsnote ist kein Auswahlkriterium und findet im Verfahren keine Beachtung.

Nein. Für die Bewerbung muss die Hochschulzugangsberechtigung zwingend vorgelegt werden. Aktuelle Abiturjahrgänge können sich deshalb erstmals für das darauffolgende Wintersemester bewerben.

Nein. Das Ergebnis des TMS muss bereits im Zeitpunkt der Bewerbung, also spätestens zum 28.02.2025 vorgelegt werden. Das Ergebnis des TMS 2025 kann nicht nachgereicht werden und erstmals mit einer Bewerbung für das Wintersemester 2026/27 Berücksichtigung finden.
Weitere Informationen zum TMS erhalten Sie unter https://www.tms-info.org/.

Nein. Es können nur abgeschlossene Ausbildungen berücksichtigt werden. Nachweise über Ausbildungen, die nach dem 28.02.2025, 24:00h, beendet werden, können nicht berücksichtigt werden und brauchen daher nicht nachgereicht werden.

Nein. Die Bestätigung muss innerhalb des Bewerbungszeitraums vorgelegt werden. Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) wird anerkannt, wenn der Nachweis über eine bereits absolvierte einjährige Tätigkeit geführt wird.

Ja. Auch Zweitstudienbewerber werden sich über diese Quoten bewerben können.

Nein, Sie können maximal 20 Punkte für eine einjährige, freiwillige Tätigkeit – also einem BFD oder FSJ im Gesundheits- oder Pflegebereich – oder maximal 20 Punkte für eine zweijährige ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayLArztG iVm §§ 1, 2 DVBayLArztG iVm Anlage 2 erhalten. Für eine entsprechende einjährige Tätigkeit erhalten Sie 10 Punkte. Hier finden Sie auf Seite 4 eine Auflistung der ehrenamtlichen Tätigkeiten, welche in unserem Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden können.

Ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayLArztG iVm §§ 1, 2 DVBayLArztG iVm Anlage 2 können Sie entweder durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch eine Bestätigung der Institution nachweisen. Diese müssen im Rahmen der Online-Bewerbung als PDF-Datei hochgeladen werden.

Nein. Ihre Bewerbung wird nicht automatisch berücksichtigt. Wollen Sie neben der Bewerbung nach dem BayLArztG auch am bundesweiten Zulassungsverfahren für Medizinstudienplätze teilnehmen, müssen Sie sich zusätzlich auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Umgekehrt ersetzt eine Bewerbung im bundesweiten Zulassungsverfahren nicht die Bewerbung nach dem BayLArztG und schließt sie auch nicht aus.

Bitte beachten Sie: Die Auswahl im Rahmen des Landarztgesetzes geht dem bundesweiten Auswahlverfahren vor. Sobald Sie also nach dem BayLArztG für einen Studienplatz zugelassen werden, werden Sie von dem weiteren bundesweiten Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ausgeschlossen.

Vor einer Bewerbung sollten Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und ggf. weitere einschlägige Leistungen oder Qualifikationen nachweisen können. Zwingende Voraussetzung für eine Bewerbung ist das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung.

Die Kriterien Studieneignungstest, Gesundheitsberuf und freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeit sind optional und nicht zwingend für eine Bewerbung. Je mehr Kriterien erfüllt werden, desto mehr Punkte können Sie in der ersten Auswahlstufe erhalten.

Die vorzubereitenden und vorzulegenden Nachweise können Sie der hier verlinkten Vorbereitungsliste entnehmen.

Alle Felder zum Hochladen von Dokumenten sind auf 2 MB Dokumentengröße beschränkt. Es kann auch jeweils nur ein (ggf. mehrseitiges) Dokument hochgeladen werden. Fügen Sie bitte mehrseitige Dokumente (z.B. das Abiturzeugnis) zu einem pdf zusammen und skalieren Sie die Auflösung evtl. herunter. (z.B. 150 dpi monochrom). Hierfür gibt es frei verfügbare Software online.

Wenn Ihre Bewerbung dem LGL fristgerecht eingegangen ist, erhalten Sie eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail. Sobald Sie zu den Auswahlgesprächen zugelassen sind, erhalten Sie eine Einladung per E-Mail. Genaueres zum zeitlichen Ablauf finden Sie hier.

Bitte sehen Sie davon ab, sich telefonisch oder per E-Mail nach dem Sachstand Ihrer Bewerbung zu erkundigen. Bevor nicht die Prüfung sämtlicher Bewerbungen abgeschlossen ist, liegen uns keine Informationen zur Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber vor.

Es ist unbedingt erforderlich, dass Sie dem LGL Ihre neuen Daten unter Nennung Ihrer Bewerbernummer mitteilen. Dies können Sie gerne per Mail erledigen – unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Bei Namensänderungen senden Sie uns die Mitteilung bitte zusammen mit einer Kopie eines amtlichen Nachweises über die Namensänderung zu, bei Adressänderungen reicht eine einfache E-Mail mit der neuen Adresse.

Ja. Haben Sie in der Zwischenzeit etwa (weitere) einschlägige berufliche Tätigkeitszeiten oder Zeiten einer anrechenbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder an einem TMS teilgenommen, können Sie damit die Chance auf eine Zulassung bei einer erneuten Bewerbung erhöhen.

Ja. Bei einer wiederholten Bewerbung müssen Sie einen vollständig neuen Antrag stellen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der aktuelle Stand Ihrer Qualifikationen berücksichtigt wird.

Ja. Die Muster der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverträge finden Sie hier. (Landarztquote, ÖGD-Quote)
Sie müssen den jeweiligen Vertrag auch vor Einreichen Ihrer Bewerbung zur Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme bestätigen.

Sie verpflichten sich zum einen, unverzüglich nach dem Studium in Bayern eine bestimmte Weiterbildung (LAQ: Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin; ÖGD: Öffentliches Gesundheitswesen) zu absolvieren und zum anderen, unverzüglich im Anschluss hieran für mindestens zehn Jahre ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten hausärztlich tätig zu sein.

Ja. Die Bewerberinnen und Bewerber können bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an das LGL zurücktreten.

Die Zuteilung des Studienplatzes kann nicht erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Stellen Sie daher sicher, dass nach den Auswahlgesprächen Sie regelmäßigen Zugriff auf den Posteingang der von Ihnen bei der Bewerbung angegebenen Adresse haben.

Das Vertragsverhältnis endet, wenn Sie eine ärztliche Prüfung oder einen Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Dies ist keine Pflichtverletzung, für welche eine Strafzahlung zu leisten ist.

Nach Abschluss des Studiums muss eine ärztliche Weiterbildung unverzüglich absolviert werden, die zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung (LAQ: Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin) berechtigt. Wird diese Weiterbildung nicht unverzüglich aufgenommen, wird die Strafzahlung ausgelöst.

Dies ist erst nach einer zehnjährigen hausärztlichen Tätigkeit im Bedarfsgebiet möglich. Zuvor stellt dies eine vertragliche Pflichtverletzung dar und löst die Vertragsstrafe aus.

Nein. Sie können dort auch angestellt hausärztlich tätig werden, sowohl in einem MVZ als auch in einer Praxis.

Das Bedarfsgebiet dürfen Sie sich selbst auswählen und müssen sich dort auch selbstständig um Ihre Niederlassung/Anstellung kümmern. Welche Gebiete in Bayern zur Beendigung von Studium und Facharztweiterbildung (insgesamt etwa 11 Jahre) Bedarfsgebiete, also unterversorgte oder von Unterversorgung bedrohte Gebiete, sein werden, ist aktuell nicht vorherzusagen.

Weitere Informationen und die aktuellen Gebiete finden Sie unter Unterversorgung in Bayern und Püfung auf Unterversorgung & drohende Unterversorgung (PDF)

Bei Unterbrechungen der Tätigkeit im Bedarfsgebiet beispielsweise wegen Mutterschutz oder Einbringung von Elternzeit, verlängert sich die Dauer der Ausübung der hausärztlichen Versorgung entsprechend. Jede Änderung die Auswirkung auf die unterbrechungsfreie Erfüllung der Verpflichtung und deren Nachverfolgung hat, ist dem Landesamt unverzüglich mitzuteilen.

Bei Nachweis einer dauerhaften Berufsunfähigkeit liegt eine besondere Härte vor, die von der vertraglichen Verpflichtung entbindet, da es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist, dieser weiter nachzukommen.

Auf Antrag kann ganz oder teilweise auf die Zahlung verzichtet werden, wenn ansonsten eine besondere Härte für Sie eintreten würde. Dies kann der Fall bei besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen. Diese müssen gewichtig, außergewöhnlich und nicht vorhersehbar gewesen und Ihrem Einfluss entzogen sein. Dies muss auf Antrag für jeden Fall gesondert geprüft werden.

Der Vertrag endet, wenn Sie zehn Jahre hausärztlich im Bedarfsgebiet oder bei der ÖGD-Quote im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig waren oder wenn eine Prüfung nach der Approbationsordnung für die Ärzte endgültig nicht bestanden wurde oder das Medizinstudium endgültig aufgegeben wurde.

Ein Studienbeginn oder -wechsel in ein höheres Fachsemester an eine bayerische Universität ist leider nicht von der Vergabe der Quotenplätze gedeckt. Der Freistaat Bayern darf 8 Prozent bzw. 1,8 Prozent aller Medizinstudienplätze für Studienanfänger/Erstsemester vorhalten, die sich verpflichten mindestens zehn Jahre lang als Hausärztin oder Hausarzt in einer Region zu arbeiten, die medizinisch unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht ist bzw. als Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst zu arbeiten.

In höheren Semestern gibt es keine speziellen Quoten zur Platzvergabe. Eine Anerkennung von bereits erbrachten Studienleistungen und die Einstufung in ein höheres Fachsemester durch die Universitäten ist aber möglich. Die Entscheidung darüber obliegt allerdings allein den Universitäten nach deren Kapazitäten.

Studienleistungen können auch im Ausland erbracht werden, z. B. im Rahmen eines Erasmus-Semesters. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie an Ihrer Hochschule.

Die Informationsplattform zu Fördermöglichkeiten für Medizinstudierende und Ärztinnen und Ärzte ist abrufbar unter diesem Link.

Aktuell können Sie im Rahmen der Landarztquote zwischen der Facharztrichtung „Allgemeinmedizin“ oder der Facharztrichtung „Innere Medizin“ wählen; im Rahmen der ÖGD-Quote steht die Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen fest.

Neustudierende ab dem Wintersemester 2025/2026 können im Rahmen der Landarztquote die Weiterbildungsmöglichkeit zum Kinder- und Jugendmediziner einschlagen.

D.h. es besteht die Möglichkeit, nach Abschluss des Studiums im Rahmen der Landarztquote, neben der Facharztrichtung Allgemeinmedizin oder Innere Medizin, alternativ die Facharztrichtung Kinder- und Jugendmedizin zu wählen.

Die Option der Wahl der Facharztrichtung zum Kinder- und Jugendarzt nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums gilt erst für Studierende der Landarztquote, welche ab dem Wintersemester 2025/2026 ihr Studium aufnehmen werden. Eine rückwirkende Erweiterung der Facharztweiterbildungsmöglichkeiten für bestehende Studierende über die Landarztquote (d.h. Aufnahme des Studiums vor dem Wintersemester 2025/2026) ist durch die erfolgte Gesetzesänderung zum 01.01.2025 nicht vorgesehen.
Es bleibt für bestehende Landarztquoten-Studierende gemäß des abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsvertrages bei der Wahl zur Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin.

Mit dem Vertrag, den Sie im Rahmen des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) mit dem Freistaat Bayern abschließen, verpflichten Sie sich im Rahmen der Landarztquote, unverzüglich nach dem abgeschlossenen Medizinstudium ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin zu absolvieren. Im Rahmen der Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichten Sie sich mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Abschluss des Studiums und einer ärztlichen Berufserfahrung von 18 Monaten zur Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen.

Wird eine andere als die genannten Weiterbildungen begonnen, wird die Strafzahlung von 250.000 € fällig.

Grundsätzlich sieht der öffentlich-rechtliche Verpflichtungsvertrag vor, dass der erfolgreiche Bewerber 1. unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin nach Art. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLArztG zu durchlaufen und 2. unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nr. 1 für mindestens zehn Jahre ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine entsprechende Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach Art. 1 Satz 1 Nr. 2 BayLArztG auszuüben hat. Das Studium der Medizin soll in der Regelstudienzeit absolviert werden. Die Weiterbildung soll ohne Unterbrechung in der nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO) vorgesehenen Weiterbildungszeit absolviert werden.

Der Erwerb einer Zusatzbezeichnung / eines weiteren FA-Titels – wie bspw. „Innere Medizin und Gastroenterologie“ – wird nicht ohne Verzögerung zu erlangen sein. Daher müsste dies zu gegebener Zeit auf Antrag hin geprüft werden und zwar dahingehend, ob die Aufnahme der Ausübung der hausärztlichen Tätigkeit als unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern, eingeordnet werden kann, wenn der Absolvent noch eine solche Weiterbildung durchläuft.

Dies wäre voraussichtlich dann der Fall, wenn es sich für die künftige hausärztliche Versorgung um eine sinnvolle Zusatzqualifikation handelt und somit dem Zweck der Quote dient und die Weiterbildung im Bedarfsgebiet stattfindet. Die Feststellung kann nur auf Antrag und Prüfung des Einzelfalls geschehen. Pauschale Antworten zu abstrakten Fällen können zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben werden. Es ist jedoch nicht per se ausgeschlossen, dass eine solche Qualifizierung während der Weiterbildung nicht möglich ist, sie obliegt jedoch jeweils der Entscheidung im Einzelfall.

Die hausärztliche Tätigkeit muss in einem Bedarfsgebiet ausgeübt werden und kann sich auf den gesamten Freistaat Bayern erstrecken.

Die Festlegung, welche Gemeinden oder Regionen unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht sind, erfolgt auf der Grundlage der Feststellungen der Kassenärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit dem Landesverband der Krankenkassen und der Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Bedarfsplanungsrichtlinie (BP-RL) §§ 27 – 35, einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und diesen der jeweiligen Entwicklung anzupassen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter Unterversorgung in Bayern und Püfung auf Unterversorgung & drohende Unterversorgung (PDF)

Welche Gebiete in Bayern zur Beendigung von Studium und Facharztweiterbildung (insgesamt etwa. 11 Jahre) Bedarfsgebiete gem. der benannten Vorgaben sein werden, ist aktuell nicht vorherzusagen.

Bewerberportal

Das Bewerberportal steht Ihnen vom 01.02.2025 bis 28.02.2025 zur Antragsstellung zur Verfügung.


  • Bei der Bewerbung müssen Sie Ihre Benutzer-ID der Stiftung für Hochschulzulassung angeben, damit Ihre Bewerbung im Falle des Erfolges für den Erlass des Zulassungsbescheides durch die Stiftung für Hochschulzulassung an diese weitergeleitet werden kann. Um diese Benutzer-ID zu erhalten, registrieren Sie sich bitte vorab unter https://www.hochschulstart.de, dem Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung. Die Registrierung im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) ist zwingend vor der Bewerbung für die Landarztquote oder die Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst durchzuführen, um die Bewerber-ID zu erhalten.

  • Zur Vorbereitung Ihres Antrags beachten Sie ferner auch folgende Hinweise

    Für Ihre Bewerbung um die Zulassung zu einem Studienplatz der Humanmedizin über die Landarztquote oder die Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst müssen gewisse Nachweise erbracht werden. Legen Sie sich bereits im Vorfeld alle notwendigen Unterlagen zurecht. Diese müssen im elektronischen Bewerbungsverfahren vollständig hochgeladen werden.


    Ein Abschluss des Bewerbungsverfahrens ist nur möglich, wenn alle erforderlichen Nachweise bei Antragsstellung hochgeladen werden.


    Nachweise sind erforderlich bei folgenden Angaben:

    Dem Antrag ist folgendes beizufügen:

    • Allgemeine Hochschulreife oder
    • Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder

    • Nachweise gem. § 29 QualV:
      • Berufliche Fort- oder Weiterbildungsprüfung und
      • Nachweis über das Beratungsgespräch oder

    • Nachweise gem. § 30 QualV:
      • Berufsabschlusszeugniss und
      • Nachweis der Berufstätigkeit und
      • Nachweis über das Beratungsgespräch und
      • Nachweis der Hochschulzugangsprüfung oder

    • Nachweise bei einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung:
      • Nachweis der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung und
      • amtlich beglaubigte Übersetzung des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung und
      • Anerkennung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnisanerkennungsbescheid oder Zeugnis über die Feststellungsprüfung mit Schwerpunktkurs M)

    Bitte beachten Sie: Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist jeweils eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.


    Dem Antrag ist – soweit vorhanden – beizufügen:

    • Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests

    Dem Antrag ist – soweit vorhanden – beizufügen:

    • Ausbildungszeugnis oder
    • Ausländisches Ausbildungszeugnis mitsamt amtlich beglaubigter Übersetzung des Ausbildungszeugnisses sowie eine Gleichwertigkeitsanerkennung
    • Zeiten der Berufstätigkeit

      Hinweis: Der Nachweis ist bei Berufen mit dreijährigen Berufsausbildungen nicht zu führen. Bei zwei- bzw. zweieinhalbjähriger Berufsausbildung können in diesem Beruf Zeiten bis zu 12 Monate anerkannt und in der ersten Auswahlstufe bei der Punktevergabe berücksichtigt werden.


    Bitte beachten Sie, dass Ihr Nachweis nur dann Berücksichtigung findet, wenn die freiwillige Tätigkeit / Hochschulzugangsberechtigung / etc. zum 28.02. des Bewerbungsjahres absolviert worden ist.

    Dem Antrag ist – soweit vorhanden – beizufügen:


    Im Falle einer Namensänderung, so dass der Name auf Zeugnissen, Urkunden o.ä. anders als der Bewerbername lautet, muss ein Nachweis über die Namensänderung vorgelegt werden.

  • Über die in Ihrem Antrag hinterlegte E-Mail-Adresse wird jegliche Korrespondenz im Rahmen des Auswahlverfahrens stattfinden. Ein regelmäßiger Abruf muss daher sichergestellt sein und liegt in Ihrer Verantwortung. Nach Eingang Ihrer Bewerbung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail. Wir bitten Sie, von telefonischen Nachfragen, ob Ihre Bewerbung eingegangen ist, abzusehen.


Medienberichte

In dieser Rubrik finden Sie eine Auswahl an aktuellen Medienberichten über die Landarztquote. Wir bieten Ihnen Einblicke in die Diskussionen und Entwicklungen rund um die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen. Informieren Sie sich über die Erfolge und Herausforderungen, die mit der Landarztquote verbunden sind und erfahren Sie, wie diese Maßnahme zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Bayern beiträgt.



ARD
Tagesschau


Landarztmangel: Studienplatz gegen 10-Jahres-Verpflichtung in Bayern

BR
Gesundheit!


Landarzt werden – auch ohne Einser-Abitur

BR
Frankenschau aktuell


Landarztquote: Was tun gegen den Hausärztemangel?

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